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AGB

Wien, 03.01.2020

Das vorliegende Dokument stellt einen integralen Bestandteil der Kaufverträge (für Waren und Dienstleistungen) dar, die von der  GRUPA PEMA Sp. z o. o. S. k. abgeschlossen werden. Das vorliegende Dokument ist für Verträge bindend, die auf dem Gebiet der Republik Österreich abgeschlossen werden.

 

1            ERLÄUTERUNGEN

1.1         VERKÄUFER –  GRUPA PEMA Sp. z o. o. S. k.

1.2         KÄUFER – natürliche Person bzw. Unternehmen, das den Kaufvertrag mit dem VERKÄUFER abschließt WARE – im Rahmen des Kaufvertrags zwischen dem KÄUFER und VERKÄUFER angebotene Produkte

1.3         WARE – im Rahmen des Kaufvertrags zwischen dem KÄUFER und VERKÄUFER angebotene Waren.

1.4         DIENSTLEISTUNG – im Rahmen des Kaufvertrags zwischen dem KÄUFER und VERKÄUFER angebotene Dienstleistungen. Bezieht sich nicht auf Verträge, die zwischen dem KÄUFER und einer externen Montage-Firma abgeschlossen werden, die im Auftrag des Käufers handelt.

2            ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1         Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind die einzige für die Parteien bindende Vertragsregelung. Die Parteien schließen die Anwendung irgendwelcher abgesprochener Bestimmungen aus. Eine Ausnahme stellt die Situation dar, in der die Parteien einen gesonderten Vertrag in Schriftform abgeschlossen haben. Im Fall des Abschlusses eines schriftlichen Kaufvertrags, haben die Allgemeinen Verkaufsbedingungen lediglich in dem Umfang Anwendung, in dem diese nicht durch den zwischen VERKÄUFER und KÄUFER abgeschlossenen schriftlichen Vertrag geändert worden sind. In den Unterlagen enthaltene Angaben über Preise, Gewichte, Maße oder technische Daten, etc. sind nur in dem Fall verbindlich, in dem ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.2         Der Abschluss des Kaufvertrags ist gleichbedeutend mit der Annahme der Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2.3         Die Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen können ausschließlich in Schriftform vor dem Abschluss des Kaufvertrags geändert werden.

2.4         Die Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind die einzigen geltenden Bestimmungen. Es wird keine Anwendung irgendwelcher vom Käufer angewandten Vertragsbestimmungen oder Bedingungen zugelassen.

3            INFORMATIONEN ZU BESTELLUNGEN

3.1         Die Abgabe einer Bestellung ist nur und ausschließlich auf schriftlichem Wege bzw. per E-Mail möglich. In jedem Fall ist eine leserliche Unterzeichnung der Bestellung durch den KÄUFER oder eine bevollmächtigte Person verpflichtend (erforderliches Dokument: „VOLLMACHT“)

3.2         Ein Vertrag kommt erst nach Annahme VERKÄUFERSEITS zustande. Der KÄUFER wird von Annahme per E-Mail verständigt. Es besteht VERKÄUFERSEITS keine Pflicht zur Auftragsannahme.

3.3         Alle Preise verstehen sich inklusive aller Steuern einschließlich Umsatzsteuer, Angaben über Versandkosten werden gesondert ausgewiesen.

3.4         Bei einer Lieferung in ein Nicht EWR-Land hat der Verbraucher alle Im- Exportspesen inklusive allfälliger Zölle, Gebühren und Abgaben zu tragen.

3.5         Die Abgabe einer Bestellung ist gleichbedeutend mit der vollen Akzeptanz der Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

3.6         Der Beginn der Bearbeitung der Bestellung erfolgt nach Einzahlung der vereinbarten Anzahlung, nach der Übersendung oder persönlichen Einreichung des Bestellformulars, welches folgende Angaben enthält: Daten des Käufers, Art der Produkte einschließlich der erforderlichen Informationen zum Thema der Farbwahl, Abmessungen, Öffnungsrichtungen, Menge einschließlich angegebener Maßeinheit, Adresse der Investition sowie Informationen über festgelegte Liefer- oder Abholweisen, Preis und Zahlungsart, falls das Produkt dies erfordert – unterzeichnete Produktionszeichnungen (die vom VERKÄUFER per E-Mail zugestellt wurden).

3.7         Der angegebene Termin für die Bearbeitung ist der voraussichtliche Termin. Seine Dauer wird ab dem Zeitpunkt der Ergänzung aller erforderlichen Informationen in der Bestellung, Einzahlung der Anzahlung sowie Akzeptanz der technischen Zeichnungen angesetzt.

3.8         Der Bearbeitungstermin kann einer Änderung zugunsten des Käufers unterliegen, in diesem Fall ist seine Lagerung kostenlos bis zum Zeitpunkt des in der Bestellung angegebenen Termins. Nach Überschreitung des angenommenen Termins, behält der VERKÄUFER sich das Recht zur Berechnung von Gebühren für die Lagerung vor. Bei Selbstabholung muss die Ware in der angegebenen "Lieferzeit" abgeholt werden, sonst wird die Rechnung zuzüglich Lagergebühren fällig gestellt. Der Bearbeitungstermin kann sich infolge der Einwirkung von höherer Gewalt verlängern, wie etwa: Naturkatastrophen, Streiks, nicht vom VERKÄUFER verschuldete Unterbrechungen des Betriebs (z. B. Ausfälle von Maschinen oder fehlende Stromversorgung), nicht vom Verkäufer verschuldete Unterbrechungen bei der Lieferung der zur Produktion erforderlichen Rohstoffe.

3.9         Falls der Kaufvertrag die Erbringung der Montagedienstleistung durch den VERKÄUFER umfasst, ist der KÄUFER für die Ermöglichung der Durchführung der Arbeiten verantwortlich (Erlangung der entsprechenden, rechtlich geforderten Genehmigungen, Vorbereitung des Geländes, Sicherstellung der Stromversorgung, Sicherung der vor Ort gelagerten Ware).

3.10       Auf Grund der individuellen Produktion bzw. Bereitstellung der Ware nach Kundenmaß und Kundenwunsch gilt das Rücktrittsrecht als ausgeschlossen.

3.11        Der KÄUFER sollte sich mit den technischen Parametern der bestellten Ware sowie mit dem Punkt: „WICHTIGE PRODUKTINFORMATIONEN” vertraut machen, der weitere Informationen enthält und einen integralen Bestandteil der Allgemeinen Verkaufsbedingungen darstellt.

3.12       Das mitgelieferte Montagematerial ist für übliche Standardsituationen ausgelegt. Bei Abweichungen oder zusätzlichen Erfordernissen hat der Kunde dieses selbst ausreichend und normgerecht zu ersetzen.

3.13       Der VERKÄUFER behält sich das Recht auf technische Änderungen in den Produkten auch während der Bearbeitung der Bestellung vor, ohne Notwendigkeit der Benachrichtigung des KÄUFERS. Der Vorbehalt hat ausschließlich in jenem Fall Anwendung, wenn die jeweilige Lösung die Qualität und Funktionalität des Produkts steigert. Wenn die eingeführte Änderung mit einer Erhöhung des Produktpreises verbunden ist, werden die zum zuvor vereinbarten Preis bereits bearbeitete oder zur Bearbeitung angenommene Bestellungen ohne Berechnung zusätzlicher Kosten bearbeitet.

3.14       Fotos, Flugblätter, Kataloge, Galerie auf der offiziellen Homepage dienen lediglich der Ansicht und stellen keine technische Dokumentation dar.

4            WICHTIGE PRODUKTINFORMATIONEN

4.1         Schweißverbindungen werden mit der MIG/MAG Methode ausgeführt

4.2         Für feuerverzinkte Produkte (gemäß der Norm EN-ISO1461) können eine leichte Rauheit, Verstärkungen an den Schweißnahten sowie während des Verzinkungsprozesses entstandene Verformungen auftreten (die sich jedoch nicht auf die Funktionsweise oder Montagemöglichkeit des Produkts auswirken), und diese unterliegen keinen Reklamationsansprüchen. Die Feuerverzinkung laut Norm EN-ISO 1461 hat die Einführung eines langfristigen Korrosionsschutzes und nicht die Steigerung der ästhetischen Produktwerte zum Ziel. Während des Prozesses der Zinkoxidation verliert die ausgeführte Oberfläche ihren Glanz. Die Beständigkeit der Zinkbeschichtung hängt von den Umweltbedingungen ab, unter denen das jeweilige Produkt montiert wurde, sowie von der Verwendungshäufigkeit des Produkts.

4.3         Das Feuerverzinken bedarf der Ausführung technologischer Öffnungen, die das Eintauchen des Produkts in Wannen mit Zink ermöglichen. Die Größe der technologischen Öffnungen sowie deren Verteilung wird durch technische Aspekte bestimmt und diese können keinen Reklamationsgegenstand darstellen. Der VERKÄUFER setzt jegliche Bemühungen daran, dass die Verteilung der Öffnungen möglichst geringen Einfluss auf die visuellen Werte hat, jedoch unter Einhaltung der technischen Anforderungen.

4.4         Schäden, die infolge der Einwirkung von Streusalz, Meersalz und Säuren entstehen, unterliegen nicht der Garantie.

4.5         Die im Angebot des VERKÄUFERS verfügbaren Sockelplatten können nicht als Stützmauer dienen.

4.6         Die technische Abnahme der Umzäunung wird durch die Begutachtung der Elemente aus einer Entfernung von mindestens 2 Metern bei natürlichem Tageslicht durchgeführt.

4.7         Geringe Kratzer, die aus einer Entfernung von 2 Metern nicht sichtbar sind, oder während des Entladevorgangs bzw. der Montage entstandene Kratzer unterliegen keiner Reklamation. Zwecks ihrer Beseitigung (von geringen Lackmängeln) ist ein Lack in entsprechender Farbe anzuwenden, die beim VERKÄUFER erhältlich ist (die Anwendungsstelle wird mit keiner Pulverlackierung unterzogen, was die Erlangung eines sanft abweichenden Farbtons zur Folge haben kann).

4.8         Mechanische Schäden der Lackschicht oder von Produkten durch den KÄUFER, Dritte oder während der von einer externen Firma durchgeführten Montage unterliegen keinen Garantieleistungen.

4.9         Der VERKÄUFER haftet nicht aufgrund der Gewährleistung, falls der KÄUFER eine Reparatur der Ware vorgenommen hat, diese Reparatur einem Dritten in Auftrag gegeben oder die Installation einer zusätzlichen Ausstattung vorgenommen hat, ohne schriftliches Einverständnis des VERKÄUFERS. In allen anderen Fällen erlöschen die Ansprüche aufgrund der Gewährleistung nach dem Ablauf von 6 Monaten ab dem Datum der Aushändigung der Ware.

4.10       Der KÄUFER ist zur entsprechenden Aufbewahrung der gelieferten und nicht-montierten Ware verpflichtet.

4.11       Der KÄUFER ist direkt nach Abschluss der Lieferung zur Abnahme der Schutzfolie verpflichtet. Verfärbungen, die infolge der Beibehaltung einfolierter Produkte entstehen, sind von Leistungen aufgrund der Garantie bzw. Gewährleistung ausgeschlossen.

5            WARENLIEFERUNG

5.1         Lieferungen erfolgen gemäß Vereinbarung bzw. Auftragsbestätigung zur vereinbarten Adresse.

5.2         Die Lieferungen erfolgen durch einen Spediteur von Montag bis Samstag 7.00 - 18.00 Uhr und es wird kurzfristig vorher eine Zeitspanne avisiert. Während dieser Zeit muss der KÄUFER die Lieferung annehmen und den Lieferschein unterschreiben. Die Entladung erfolgt durch den KÄUFER. Falls die Entladung durch Mithilfe des LKW-Fahrers erfolgen soll, ist eine Pauschalentlohnung von 50€ vor Ort an den LKW-Fahrer zu leisten. Die Abladung der Ware erfolgt nur unmittelbar neben dem Liefer-LKW – ohne Versetzen.

5.3         Bei Abhol- oder Annahmeverweigerung von bestellten Waren wird der Bestell-Betrag fällig gestellt, jede weitere Lieferverpflichtung für den VERKÄUFER entfällt.

5.4         Für vom KÄUFER verschuldete Stehzeiten, nochmalige Anfahrten, Mehrzeiten für Vertragen usw. werden 50€/Std verrechnet.

5.5         Bei der Lieferung (oder Selbstabholung) sind die Produkte im Hinblick auf mechanische Schäden und Menge zu überprüfen, jegliche Bemerkungen sind in Anwesenheit des Fahrers oder dem Lagerarbeiter im Fall der Selbstabholung zu melden. Im Fall, dass das Material unvollständig ist oder einen Transportschaden aufweist, ist dies schriftlich vom Fahrer und Empfänger auf dem Lieferschein zu vermerken und innerhalb 24 Stunden nach Lieferung bei uns per E-Mail zu melden. Eine spätere Reklamation ist ausgeschlossen.

5.6         Im Fall der Selbstabholung haftet der VERKÄUFER nicht für Schäden, die aufgrund der mangelhaften Sicherung der Ware oder Umladungen oder Schäden durch andere, zusammen mit den gekauften Waren transportierte Produkte entstehen, sowie aufgrund von Diebstahl oder Verkehrsunfällen.

5.7         Der VERKÄUFER haftet nicht für Schäden, die infolge des fehlerhaften Ausladens der Produkte entstehen.

5.8         Das Einladen der Produkte von der Beladestelle des VERKÄUFERS findet immer auf Kosten und unter Beteiligung der Mitarbeiter des VERKÄUFERS statt.

5.9         Der KÄUFER ist zur Gewährleistung der Entladestelle sowie der Geräte oder Menschen zur Durchführung des korrekten Ausladens verpflichtet. Das Ausladen findet immer auf Kosten und Haftung des Kunden statt.

5.10       Im Moment der Abholung der Produkte ist der KÄUFER zur Unterzeichnung des Lieferscheins verpflichtet. Die Unterzeichnung des Dokuments ist gleichbedeutend mit der Bestätigung der Übereinstimmung der Ware mit der Bestellung und dem fehlenden Vorhandensein von Mängeln oder mechanischen Schäden.

5.11       Der VERKÄUFER besitzt keine Informationen zum Thema der Ladefähigkeit der Fahrzeuge des KÄUFERS und haftet nicht aufgrund der Überladung von Fahrzeugen.

5.12       Der VERKÄUFER behält sich das Recht auf Ablehnung der Einladung von Produkten im Fall von Fahrzeugen, die unangemessen sind vor. Informationen über das Gewicht sowie die Abmessungen für die jeweilige Bestellung können vor der Abholung im Büro des VERKÄUFERS erfragt werden.

6            ANGEBOTE/PREISE/ZAHLUNGEN

6.1         Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, so ferne solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet. Jegliche Kostenvorschläge können nur schriftlich erteilt werden. So ferne aus diesen nichts anders hervorgeht ist der VERKÄUFER an diese 14 Tage lang gebunden. Die Angebote des VERKÄUFERS sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.

6.2         Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

6.3         Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe und Maßen bleiben vorbehalten. Sofern dem KÄUFER Abweichungen nicht ohnedies zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der KÄUFER von der getätigten Bestellung nur dann abweichen, wenn dies im Einzelnen vereinbart und von dem VERKÄUFER schriftlich bestätigt wurde.

6.4         Die in der Bestellung akzeptierten Preise sind verbindliche Preise. Der KÄUFER besitzt keinen Anspruch auf die Verhandlung der Preise nach der Akzeptanz der in der Bestellung angegebenen Werte.

6.5         Der VERKÄUFER ist zur Aufrechterhaltung der in der angenommenen Bestellung enthaltenen Preise verpflichtet.

6.6         Die Zahlung erscheint zum Zeitpunkt des Eingangs der Mittel auf das Bankkonto des VERKÄUFERS bzw. zum Zeitpunkt der Durchführung der Bargeldeinzahlung im Büro des VERKÄUFERS als gedeckt.

6.7         Alle Waren mit Sondergrößen oder Sonderfarben bedürfen einer Anzahlung in einer Höhe von nicht weniger als 40 % des Bestellwerts, es sei denn, dem KÄUFER wurde ein Käuferkredit verliehen, der aus einer stetigen, stabilen Zusammenarbeit folgt.

6.8         Die Zahlungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog. Der KÄUFER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten.

6.9         Im Fall des Mangels an pünktlicher Zahlung, hat der VERKÄUFER das Recht zur Einstellung weiterer Lieferungen sowie zur Übertragung der für die Anzahlung neuer Bestellungen bestimmten Mittel zugunsten der Abbezahlung der Rückstände.

6.10       Im Fall der fehlenden Einhaltung der Zahlungsfrist hat der VERKÄUFER das Recht zur Berechnung von Verzugszinsen in der Höhe von 5 % per anno sowie Mahnspesen für die erste Mahnung in Höhe von 5€ und zusätzlich für die zweite Mahnung in Höhe von 15€ an. Sollte trotz Mahnungen keine Zahlung erfolgen, so kann die Bank die offene Forderung zur Betreibung an ein Inkassobüro übergeben. In diesem Fall können Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung durch ein Inkassobüro und allenfalls für eine anwaltliche Vertretung entstehen, die dem KÄUFER verrechnet werden.

6.11       Der KÄUFER wird zum Besitzer der Produkte zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung laut Bestellung.

6.12       Im Fall der Verweigerung der Abholung der bestellten Produkte oder des Rücktritts von der Bestellung innerhalb eines späteren Termins, als in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorhergesehen, geht die Anzahlung für deren Bearbeitung in das Eigentum des VERKÄUFERS über, der zusätzlich das Recht hat, den KÄUFER mit einer Vertragsstrafe zu belasten, in der Höhe von 100 % des Bruttowerts der Bestellung (eingezahlte Anzahlungen und Vorauszahlungen miteinberechnet).

6.13       Das Angebot hat lediglich Informationscharakter und stellt eine Einladung zum Vertragsabschluss dar. Der KÄUFER ist zur Überprüfung der Übereinstimmung des Angebots mit der eingereichten Bestellung verpflichtet.

6.14       Das Angebot behält seine Gültigkeit für 14 Tage bzw. gemäß der im Dokument enthaltenen Information.

6.15       Für Angebotszwecke behält der VERKÄUFER sich das Recht zur Verwendung von Produktfotos mit unterschiedlicher Ausstattung und Zubehör vor. Die Fotos stellen kein Angebot dar und dienen lediglich der Ansicht.

7            EIGENTUMSRECHT

7.1         Der VERKÄUFER behält sich das Eigentumsrecht zur verkauften Ware vor. Das Eigentumsrecht geht zum Zeitpunkt der Deckung der gesamten Zahlung zugunsten des VERKÄUFERS auf den KÄUFER über.

7.2         Kommt der KÄUFER seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der VERKÄUFER jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des KÄUFERS zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der KÄUFER ausdrücklich verpflichtet. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des KÄUFERS (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der VERKÄUFER berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der KÄUFER den VERKÄUFER entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.

7.3         Der KÄUFER trägt das Risiko der Beschädigung der Produkte ab dem Moment der schriftlichen Bestätigung auf dem Lieferschein und Beginn des Ausladens im Fall der Inanspruchnahme des vom VERKÄUFER angebotenen Transports, sowie im Fall der Inanspruchnahme eines eigenen Transports durch den KÄUFER bzw. einer von Drittunternehmen erbrachten Transportdienstleistung – zum Zeitpunkt der Aushändigung der Produkte an den Beförderer und Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Fahrer.

7.4         Alle vom VERKÄUFER erstellten Unterlagen wie Angebote, Prospekte, Zeichnungen, Muster bleiben stets geistiges Eigentum des VERKÄUFERS und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder Vervielfältigt werden, widrigenfalls der VERKÄUFER die Rückgabe und Schadenersatz verlangen kann.

8            WARENRÜCKGABE

8.1         Gemäß der Bestellung des KÄUFERS ausgeführte Produkte, die an dessen Bedürfnisse angepasst sind (Ausstattung, Abmessungen, Farbwahl, dedizierte Modelle) unterliegen keiner Rückgabe.

8.2         Standardprodukte, die auf Bestellungen aus den Lagerbeständen des VERKÄUFERS geliefert werden – Rückgabe ausschließlich nach vorheriger Absprache mit der Handelsabteilung des VERKÄUFERS. Die Grundlage für die Forderung der Rückgabe ist die von VERKÄUFER erstellte Rechnung.

8.3         Vom KÄUFER beschädigte Standardprodukte unterliegen keiner Rückgabe.

8.4         Von der Rückgabe ausgeschlossen sind Produkte, die im Angebot mit reduziertem Wert aufgrund eines vor dem Verkauf festgestellten Mangels sind. Der KÄUFER ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags für ein Produkt mit reduziertem Wert zur Unterzeichnung der „ERKLÄRUNG ÜBER DAS PRODUKT MIT MANGEL“ verpflichtet.

9            GARANTIEN, REKLAMATIONEN

9.1         Der VERKÄUFER erteilt dem KÄUFER eine Garantie für die verwendeten Produkte gemäß ihrer Bestimmung und den in den Montage- und Gebrauchsanleitungen, die auf der Seite www.pemagroup.at verfügbar sind, enthaltenen Informationen.

9.2         Der VERKÄUFER erteilt eine Garantie für korrekt montierte Produkte. Die Garantie umfasst keine Schäden, die infolge der falschen Montage entstanden sind.

9.3         Der VERKÄUFER haftet für die Ware bis zum Zeitpunkt der Lieferung bei einer Bestellung des Transports seitens des VERKÄUFERS (mit Ausnahme von Schäden, die beim Ausladen entstehen) sowie bis zum Moment der Beladung bei einer Bestellung mit Abholung durch den KÄUFER bzw. ein Speditionsunternehmen.

9.4         Der VERKÄUFER erteilt dem KÄUFER eine Garantie für Produkte, gemäß den Bestimmungen in der Garantiekarte.

9.5         Bei der Lieferung (oder Selbstabholung) sind die Produkte im Hinblick auf mechanische Schäden und Menge zu überprüfen, jegliche Bemerkungen sind in Anwesenheit des Fahrers oder dem Lagerarbeiter im Fall der Selbstabholung zu melden. Im Fall, dass das Material unvollständig ist oder einen Transportschaden aufweist, ist dies schriftlich vom Fahrer und Empfänger auf dem Lieferschein zu vermerken und innerhalb 24 Stunden nach Lieferung bei uns per E-Mail zu melden. Eine spätere Reklamation ist ausgeschlossen.

9.6         Der VERKÄUFER erkennt keine Mängel an, die der KÄUFER zum Zeitpunkt des Empfangs hätte melden sollen, die jedoch aufgrund einer fehlenden Begutachtung des gelieferten Produkts ausgelassen wurden.

9.7         Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der VERKÄUFER vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder VERKÄUFERSEITS, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Der VERKÄUFER verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den KÄUFER in angemessener Frist durchzuführen, wobei als angemessene Frist die jeweilige unverbindliche Lieferfrist als vereinbart gilt. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den VERKÄUFER mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der KÄUFER das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Es wird vereinbart, dass der KÄUFER sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.

9.8         Der VERKÄUFER haftet für die infolge von groben Mängeln, Fahrlässigkeit entstandenen Schäden. Die Haftung des VERKÄUFERS ist auf 100 % des Werts des einzelnen Produkts mit dem konkreten Mangel beschränkt, und nicht auf den Wert der gesamten Bestellung.

9.9         Im Falle eines Mangels, der aus Fehlern oder Fahrlässigkeit des VERKÄUFERS folgt, verpflichtet dieser sich zur Beseitigung des Mangels oder Senkung des Produktpreises in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem KÄUFER.

9.10       Nach der Annahme des Rabatts durch den KÄUFER aufgrund des Mangels, steht diesem kein Recht auf weitere Forderungen auf dieser Grundlage zu.

9.11       Der KÄUFER ist dazu verpflichtet, die mangelhafte Ware vom Tag der Lieferung auf jede Aufforderung des VERKÄUFERS hin bereitzustellen.

9.12       Der VERKÄUFER haftet nicht aufgrund der Gewährleistung, falls der KÄUFER eine Reparatur der Ware vorgenommen hat, diese Reparatur einem Dritten in Auftrag gegeben oder die Installation einer zusätzlichen Ausstattung vorgenommen hat, ohne schriftliches Einverständnis des VERKÄUFERS. In allen anderen Fällen erlöschen die Ansprüche aufgrund der Gewährleistung nach dem Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum der Aushändigung der Ware.

9.13       Der KÄUFER ist zur entsprechenden Aufbewahrung der nicht-montierten Ware verpflichtet. Schäden der Ware, die infolge einer fehlerhaften Lagerung durch den KÄUFER entstehen, unterliegen keinen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen.

9.14       Der KÄUFER ist direkt nach Abschluss der Lieferung zur Abnahme der Schutzfolie verpflichtet. Verfärbungen, die infolge der Beibehaltung einfolierter Produkte entstehen, sind von Leistungen aufgrund der Garantie bzw. Gewährleistung ausgeschlossen.

9.15       Bei Nichteinhalten unserer Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Technische Auskünfte von dem VERKÄUFER sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung VERKÄUFERSEITS. Die Grundlage hierfür ist die von dem KÄUFER gegebene Problemdarstellungen. Deren Richtigkeit und Vollständigkeit der VERKÄUFER bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht. Außer für Schäden an einer Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der KÄUFER oder eine Person, für den VERKÄUFER einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.

9.16       Reklamationen sind in Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit in der Verkaufsstelle einzureichen, in der der Kauf erfolgt ist, bzw. per E-Mail an die Adresse info@pemagroup.at im Fall des direkten Kaufs. Die Bedingung für die Meldung ist der Besitz eines Kaufbelegs in Form einer Rechnung oder eines Kassenbelegs.

10         MONTAGE

10.1       Der VERKÄUFER bietet einen kostenpflichtigen Montageservice an. Um eine Montage der gekauften Ware zu beauftragen, muss der KÄUFER den VERKÄUFER telefonisch, per E-Mail kontaktieren. Der VERKÄUFER erstellt daraufhin ein individuelles Angebot. Die Kosten für die Montage sind nicht im Kaufpreis der Ware enthalten. Die Kosten, die Zahlungsbedingungen, und den Termin der Montage werden dem KÄUFER mitgeteilt.

10.2       Im Preis nicht enthalten sind Demontagen und Entsorgungen, Rodungsarbeiten, händische Arbeiten infolge Zufahrtsprobleme usw.

10.3       Für Montage mittels Punktfundamenten ist kalkuliert die übliche Bodenklasse 1 bis 5 laut Norm 2205 (bis zu einer Stein- oder Schüttkorngröße von max. 120 mm Durchmesser sowie Wurzeldurchmesser bis 2 cm). Ab Bodenklasse 6 bzw. Korngröße ab 120 mm Durchmesser bzw. Wurzeldurchmesser ab 2 cm werden Fundamentgrabungen durch den VERKÄUFER nur gegen Aufpreis mit Spezialmaschinen in Regiearbeitszeit durchgeführt.

10.4       Alle Montagearbeiten, außer anderslautende Vereinbarungen, werden in einem Zug durchgeführt. Verzögerungen und Unterbrechungen werden mit Aufpreis berechnet.

10.5        Der KÄUFER ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung von Strom und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

10.6       Der KÄUFER hat dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Montagetag die Baustelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist. Unabhängig von der Montageleistung des VERKÄUFERS erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Bodenleger-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom KÄUFER grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen.

10.7       Sollten diese zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, so dass der VERKÄUFER umgehend mit der Montage beginnen kann, ist der VERKÄUFER berechtigt, anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten in voller Höhe beim Auftraggeber geltend zu machen. Der KÄUFER ist jederzeit berechtigt darzulegen, dass VERKÄUFERSEITS kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Kosten für entstehende Nachputz- und Malerarbeiten sowie die Baustellenendreinigung trägt der KÄUFER.

10.8       Im Bereich von An- und Austrittsäulen sowie bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der KÄUFER dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind. Der VERKÄUFER ist nicht zur Prüfung des Untergrundes verpflichtet. Baustrom und ein Wasseranschluss sind auf der Baustelle zu stellen.

10.9       Kann die Montage aus Gründen, die der KÄUFER zu vertreten hat, nicht vollständig oder nur teilweise durchgeführt werden, ist der VERKÄUFER berechtigt, 75% der vereinbarten Netto-Montagekosten zu verlangen, es sei denn, der KÄUFER weist nach, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Darüberhinausgehende Ansprüche des VERKÄUFERS bleiben unberührt. Wird die Montage oder sonstige Serviceleistung vom KÄUFER bis zum vorangehenden Werktag vor dem Montagetermin storniert, ist der VERKÄUFER berechtigt, 45% der Netto-Montagekosten zu verlangen. Bei einer Stornierung der Montage oder sonstiger Serviceleistung am Tage des Montagetermins ist der VERKÄUFER berechtigt, 75% der Netto-Montagekosten zu verlangen. In jedem Fall steht es dem KÄUFER frei nachzuweisen, dass der VERKÄUFER kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine Stornierung der Montage und sonstiger Serviceleistungen mindestens 2 Werktage vor dem voraussichtlichen Montagetermin erfolgt kostenfrei.

10.10     Handelt der KÄUFER als Unternehmer bestätigt er durch Unterfertigung einer Abnahme/Lieferschein die mängelfreie Vertragserfüllung.

10.11     Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des KÄUFERS, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Tagen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

10.12      Bei etwa seitens des KÄUFER oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des VERKÄUFERS für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

10.13     Der KÄUFER ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung bekanntgegeben worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der VERKÄUFER zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des KÄUFERS unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem KÄUFER zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der KÄUFER die Abnahme nicht verweigern. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sein Produkt abgelichtet und für werbetechnische Zwecke in Verwendung gebracht werden darf.

11         FOTORECHT

11.1       Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sein Produkt abgelichtet und für werbetechnische Zwecke in Verwendung gebracht werden darf.

12         STREITFÄLLE

12.1       VERKÄUFER und KÄUFER werden in erster Linie nach einer außergerichtlichen Einigung jeglicher Streitfälle streben. Im Fall der fehlenden Einigung, wird das zuständige Gericht das für den VERKÄUFER zuständige Allgemeine Gericht sein.

12.2       In nicht-geregelten Angelegenheiten haben die Vorschriften des Zivilgesetzbuches sowie die Gesetze und Zahlungstermine für Geschäftstransaktionen und -Zahlungen Anwendung.

13         SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1       Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von dem VERKÄUFER entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.

13.2       Die Geschäftsbedingungen gelten immer, wenn nichts anders vereinbart wurde. Auch wenn ein Punkt unwirksam ist, gelten alle übrigen.

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